§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Deutsch-Britische-Verein Biebertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Sein Sitz ist Biebertal. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Deutsch-Britischen-Verein Biebertal ist die Förderung der deutsch-britischen Verständigung sowie der Völkerverständigung allgemein, insbesondere die Pflege der Partnerschaft zwischen den Gemeinden Denbigh und Biebertal.
§ 2 Vereinsmittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmittel.
3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
2. Außerordentliche Mitglieder können Personengemeinschaften mit und ohne Rechtspersönlichkeit sowie Firmen und Gebietskörperschaften sein.
3. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie – mit jeweils einer Stimme – die außerordentlichen Mitglieder.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme. Wird dieser verweigert, so kann der Antragssteller seine Beitrittserklärung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines ordentlichen bwz. durch die Auflösung eines außerordentlichen Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
6. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Der volle Jahresbeitrag ist zu entrichten.
7. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
8. Bei ihrem Ausscheiden erhalten Mitglieder keinerlei Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen. Dasselbe gilt im Fall der Auflösung des Vereins.
§ 4 Beitrag
Für ordentliche Mitglieder wird die Mindesthöhe des jährlichen Beitrags von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für außerordentliche Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag jeweils mit dem Vorstand vereinbart.
§ 5 Organe
Die Vereinsorgane sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu unterscheiden sind:
(1) ordentliche Mitgliederversammlungen,
(2) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres statt.
3. Die Einladung erfolgt per E-Mail und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Biebertal unter Angabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Termin. Für Mitglieder, die nicht in Biebertal wohnhaft sind, erfolgt sie schriftlich per E-Mail oder per Post.
4. Regelmäßig wiederkehrende Gegenstände von Beratung und Beschlussfassung sind:
1. Bericht des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Bericht des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und der in einer
vorangegangenen Mitgliederversammlung bestimmten
Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
4. Verschiedenes
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sollten dem Vorstand möglichst drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrages oder Beschlusses.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der nach § 3, Abschnitt 3 stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
9. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen und nach § 3, Abschnitt 3 stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden sowie von einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
11. Wahlen sind in aller Regel geheim und mittels Stimmzettel durchzuführen. Sind alle stimmberechtigten Anwesenden einverstanden, so kann jedoch auch durch Handaufheben gewählt werden.
12. Satzungsänderungen können sowohl von ordentlichen als auch von außerordentlichen Mitgliederversammlungen, jedoch jeweils nur durch einen Beschluss von mindestens drei Vierteln der Erschienenen und nach § 3, Abschnitt 3 stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(1) der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden,
(2) der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden,
(3) der ersten Schriftführerin/dem ersten Schriftführer,
(4) der zweiten Schriftführerin/dem zweiten Schriftführer,
(5) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
(6) der stellvertretenden Schatzmeisterin/dem stellvertretenden Schatzmeister
(7) und bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
2. Der/die erste und der/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar gemeinsam oder jeweils einer von ihnen mit dem/der Schatzmeister/in oder dem/der ersten Schriftführer/in.
3. Der/die erste oder in dessen Vertretung der/die zweite Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Er/sie beruft den Vorstand ein, sobald die Lage der Geschäfte dies erfordert oder falls ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch auf schriftlichen oder fernmündlichen Wege gefasst werden. Im letztgenannten Fall sind sie nachträglich schriftlich zu bestätigen.
§ 8 Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus dem Kreis der Vereinsmitglieder Ausschüsse berufen.
§ 9 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der nach § 3, Abschnitt 3 stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Liquidation. Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes der Gemeinde Biebertal zur Verfügung gestellt, mit der Maßgabe dieses unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck im Sinne von § 1, Abschnitt 1 zuzuführen.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Mitgliederversammlung am 22.02.2019 beschlossen.
Biebertal, den 22. Februar 2019